VARIA-Service AGBs zu Verträgen und Angeboten

Allgemeine Geschäftsbedingungen des VARIA-Service Künstler - Shows - Konzepte
zu Verträgen und Angeboten

Präambel

VARIA-Service Künstler – Shows – Konzepte, Inhaber Lutz Piller (im nachfolgenden VARIA-Service genannt) ist ein Unternehmen, dessen Hauptunternehmensgegenstand die Vermittlung von Dienstleistenden an Veranstalter ist bzw. die Vermittlung von Veranstaltern an Dienstleistende. Ebenso ist die Vermittlung von Dienstleistungen an andere Vermittler Unternehmensgegenstand sowie die Buchung von Dienstleistenden für eigene Veranstaltungen. Unter Buchungsvertrag wird nachfolgend eine vertragliche Vereinbarung verstanden, welche eine Person oder mehrere Personen zum Erbringen von Dienstleistungen (=Dienstleistende(r)) gegen eine Vergütung verpflichtet und zwischen VARIA-Service sowie der Person/den Personen zustande kommt. Unter einem Vermittlungsvertrag ist nachfolgend jede vertragliche Vereinbarung zu verstehen, bei der VARIA-Service Dienstleistende an einen Veranstalter oder an einen weiteren Vermittler vermittelt. Bei Vermittlungsverträgen ist VARIA-Service als Vermittler zwischen den Dienstleistenden und dem Auftraggeber tätig.

1. Pflichten von VARIA-Service

  1. VARIA-Service verpflichtet sich, den Dienstleistenden im Falle eines Buchungsvertrages entsprechend dem Vertrag einzusetzen.
  2. VARIA-Service verpflichtet sich, den Dienstleistenden im Falle eines Vermittlungsvertrages an einen Veranstalter bzw. ein anderes Vermittlungsunternehmen zu vermitteln.
  3. VARIA-Service sorgt bei Vermittlungsverträgen dafür, dass Zahlungen von Veranstaltern an VARIA-Service erfolgen. Sodann erfolgt die Zahlung durch VARIA-Service an den Dienstleistenden.
  4. VARIA-Service setzt bei Vermittlungsverträgen die Vergütungsforderung gegen den Veranstalter/Vermittler gegebenenfalls auch gerichtlich durch.
  5. VARIA-Service ist verpflichtet, die Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen - sofern diesen eine entsprechende Verpflichtung trifft. Bei Vermittlungen von Dienstleistenden bei denen ein Vertrag direkt zwischen Veranstalter / Auftraggeber und Dienstleistenden geschlossen wird, führt VARIA-Service die KSK-Abgabe nicht ab und ist auch nicht dazu verpflichtbar. Der Veranstalter / Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt aus diesen Gründen, Abzüge von einem vereinbarten Endbetrag vorzunehmen.

2. Pflichten der Dienstleistenden

  1. Der gebuchte/vermittelte Dienstleistende verpflichtet sich, die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
  2. Der gebuchte/vermittelte Dienstleistende ist verpflichtet, bei Unmöglichkeit, Unvermögen oder Verzug seiner Leistung, VARIA-Service sofort hierüber zu benachrichtigen. Füreventuell VARIA-Service hierdurch entstehende Schäden und Folgeschäden haftet der Dienstleistende. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Nichtdurchführung der Leistung durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VARIA-Service verursacht wurde.
  3. Die in dem Buchungsvertrag oder dem Vermittlungsvertrag festgesetzte Arbeitszeit ist lediglich eine Schätzung. Eine Verlängerung der Arbeitszeit wegen Zugaben und Ovationenauf ein Plus von 20 Minuten je vereinbarter Stunde Arbeitszeit ist von dem Dienstleistenden unentgeltlich zu erbringen.
  4. Der Dienstleistende ist verpflichtet eine Verringerung seiner Arbeitszeit hinzunehmen. a. Eine Verringerung seiner Vergütung findet grundsätzlich nicht statt. b. Erst bei einer Verkürzung der Arbeitszeit von mindestens 25 % erfolgt eine verhältnismäßige Anpassung der Vergütung bei einer Arbeitszeit bis zu 1 Stunde. c. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 1 Stunde erfolgt die verhältnismäßige Anpassung der Vergütung ab einer Verringerung der Arbeitszeit um 10 %. d. Eine Verringerung der Vergütung erfolgt nicht, sofern die Verringerung nicht vom Dienstleistenden verursacht wurde.
  5. Sofern Arbeitsbeginn und Arbeitsende vereinbart wurden, sind diese Zeiten verbindlich. Der Dienstleistende muss lediglich eine zeitliche Verzögerung von 15 Minuten hinnehmen,ohne dass er seine Arbeitszeit verringern darf. Sofern der Arbeitsbeginn sich um mehr als 15 Minuten verzögert, ist der Dienstleistende berechtigt seine Dienstleistung zum vereinbarten Arbeitsende zu beenden, ohne dass Kürzungen seiner Vergütungen erfolgen.
  6. Der Dienstleistende ist verpflichtet, die Abrechnung seiner Leistung gegenüber VARIA-Service vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittlungsvertrag vorliegt.
  7. Änderungen der Leistung und Vergütung des Dienstleistenden müssen schriftlich vereinbart werden. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

3. Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter schuldet die vereinbarte Vergütung für die gebuchte oder vermittelt Dienstleistung. Die Vergütung ist von dem Veranstalter an VARIA-Service zu zahlen.
  2. Die vereinbarte Vergütung ist eine Pauschalvergütung und damit grundsätzlich unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit des Dienstleistenden. Eine verhältnismäßige Anpassung der Vergütung tritt erst ein, a. sofern die Arbeitszeit bis zu einer Stunde beträgt und mindestens 20 % länger ist als die vereinbarte Arbeitszeit, b. sofern die Arbeitszeit mehr als eine Stunde beträgt und mindestens 10 % länger ist als die vereinbarte Arbeitszeit, c. sofern die Arbeitszeit mindestens 25 % geringer ist bei einer vereinbarten Arbeitszeit von bis zu einer Stunde oder d. sofern die Arbeitszeit mindestes 10 % geringer ist bei einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als einer Stunde.
  3. Sofern die Vergütung gäste-/besucherzahlabhängig erfolgt, ist der Veranstalter verpflichtet, an VARIA-Service spätestens 2 Arbeitstage (als solche zählen die Tage Montag bis Freitag, ohne Feiertage) nach Beendigung der Veranstaltung die protokollierte Gäste- / Besucherzahl zur Verfügung zu stellen. Sollte der Veranstalter die Besucherzahl nicht fristgerecht herüberreichen, verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe an VARIA-Service von 50,00 € pro Arbeitstag, an welchem der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, bis zu einer maximalen Summe von 700,00 € (entspricht 14 Tagen). Die Verpflichtung gemäß Satz 1 bleibt unabhängig von der Zahlung der Vertragsstrafe weiter bestehen. Nach Ablauf von 16 Arbeitstagen seit dem Abschluss der Veranstaltung wird durch VARIA-Service eine Schatzung vorgenommen und gegenüber den Veranstalter auf dieser Grundlage abgerechnet, sofern dieser bis dahin die protokollierten Gäste- / Besucherzahlen nicht herübergereicht hat.
  4. Der Veranstalter ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass der Dienstleistende vereinbarungsgemäß mit seiner Dienstleistung zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann. Sofern ein Arbeitsende zeitlich festgelegt wurde, ist dieses ebenfalls verbindlich. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass das Arbeitsende eingehalten wird. Sofern Gründe, welche in die Sphäre des Veranstalters fallen, zu einer Verzögerung der Leistung des Dienstleistenden führen, hat der Dienstleistende das Recht, seine Arbeitszeit auf das vereinbarte Arbeitsende zu begrenzen. In einem solchen Fall ist der Veranstalter dennoch verpflichtet, die volle Vergütung zu zahlen.
  5. Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche zur Realisierung und Durchführung der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen und Anmeldungen einzuholen und die daraus resultierenden Gebühren zu zahlen (beispielsweise GEMA, Sondernutzungen, Gestattungen, Lizenzen, Zulassungen).
  6. Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Abgaben an die Künstlersozialkasse abzuführen - sofern diesen eine entsprechende Verpflichtung trifft.
  7. Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Werbemaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen. Auf Nachfrage stellt VARIA-Service dem Veranstalter die von den Künstlern nach deren Ermessen freigegebenen bzw. vereinbarten Werbematerialien zur Verfügung.
  8. Der Veranstalter haftet für Schäden, welche im Zusammenhang mit einer widerrechtlichen Werbemaßnahme entstehen. Der Veranstalter hält VARIA-Service von Ansprüchen Dritter im Hinblick auf diese widerrechtlichen Werbemaßnahmen frei.
  9. Der Veranstalter leitet die Veranstaltung eigenverantwortlich. Der Veranstalter hat deshalb insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen technischen Gegebenheiten für die Tätigkeit des Dienstleistenden gestellt werden. Ebenso müssen von dem Veranstalter die notwendigen örtlichen, sicherheitstechnischen und sanitären Gegebenheiten auf eigene Kosten bereitgestellt werden.
  10. Der Veranstalter verpflichtet sich, für Künstler und Akteure, eine Garderobe, welche abschließbar, mit einem Sichtschutz ausgestattet sowie beheizbar ist, kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  11. Der Veranstalter verpflichtet sich für Künstler und Akteure pro Person folgendes kostenfrei zur Verfügung zu stellen: a. mindestens ein alkoholfreies Getränk (0,3 l) nach Wahl pro angefangener Stunde Arbeitszeit, b. pro vier Stunden Arbeitszeit eine warme Speise bzw. ein kaltes Buffet.
  12. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Künstler/Akteur einen Parkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  13. Änderungen dieser Pflichten bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf dieses Formerfordernis muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

4. Kündigung

Buchungs- und Vermittlungsverträge können nicht ordentlich gekündigt werden. Es ist jedoch möglich, die Verträge außerordentlich zu kündigen, sofern ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Darüber hinaus ist die Beendigung des Buchungs- oder Vermittlungsvertrages durch eine einvernehmliche schriftliche Aufhebung des Buchungs- oder Vermittlungsvertrages möglich.

Kündigung bei Pandemie, Epidemie, Katastrophe:
Sollte einem der Vertragspartner aufgrund behördlicher Anordnungen, Einschränkungen und/oder Auflagen die Erfüllung seiner vereinbarten Pflichten nicht möglich sein oder, wirtschaftlich betrachtet, nicht zumutbar sein (weil er alle entstehenden Kosten nicht refinanzieren kann), so ist eine außerordentliche schriftliche Kündigung bis 7 Tage vor dem Veranstaltungsdatum kostenfrei auch einseitig möglich.

5. Haftung

  1. Der Veranstalter hält VARIA-Service bei allen Sach- und Personenschäden, welche im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, Vermietung oder Vermittlung entstehen, von Schadensersatzansprüchen frei. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch einen Mitarbeiter von VARIA-Service grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. In einem solchen Fall haftet VARIA-Service selbst.
  2. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Schäden an Mietsachen, Instrumenten und Leihtechnik / -equipment. Darüber hinaus hat der Veranstalter für Folgeschäden zu haften, welchen im Zusammenhang mit dem Diebstahl oder der Beschädigung eben genannter Sachen entstehen.
  3. Hat der Veranstalter für die Beschädigung/den Verlust einer Sache einzustehen, so ist der entstandene Schaden in Geld zu ersetzen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Sache hat der Veranstalter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

6. Angebote

  1. Sofern VARIA-Service Angebote erstellt, sind diese freibleibend.
  2. Beigefügte Bilder und Abbildungen bei dem Angebot dienen lediglich der Dokumentation von bisher erfolgten Dienstleistungen des Dienstleistenden. Aus diesem Grunde sind nicht die Leistung beeinträchtigende Abweichungen der Dienstleistung von den Bildern / Abbildungen möglich (so beispielsweise die Verwendung von anderer Kleidung, Lichtsequenzen, Dekorationen und Technik). Die abgebildeten Kostüme, Equipment, Bauten, Zelte usw. sind nicht immer identisch mit den Angebotenen, es ist jedoch eine Ähnlichkeit / gleiche Funktionalität gegeben. Darüber hinaus kann es auch zu Abweichungen in der Besetzung der Künstlergruppen kommen, es sei denn, es wurde namentlich konkret dieser Dienstleistende gebucht / vermittelt.

7. Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen über sämtliche Informationen hinsichtlich der Preise / Zahlungen zu bewahren.

Die Vertragspartner verpflichten sich für jeden Verstoß – unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs – zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des letzten Auftragswertes, jedoch mindestens 500,00 € an den anderen Vertragspartner.

8. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen / Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist der Sitz von VARIA-Service, mithin Gera.
  3. Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Unwirksamkeit ist durch eine sinnentsprechende Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

(Stand: 29.01.2021)

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